§ 129 TKG. Beschlagnahme
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] |
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§ 129. Beschlagnahme | § 129. Beschlagnahme |
(1) [1] Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. [2] Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. | (1) [1] Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. [2] Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. |
(2) Die Bundesnetzagentur hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder die davon Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer Abwesenheit erwachsene Angehörige der Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben. | (2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder die davon Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer Abwesenheit erwachsene Angehörige der Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben. |
(3) [1] Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. [2] Hierüber sind sie zu belehren. [3] Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht. | (3) [1] Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. [2] Hierüber sind sie zu belehren. [3] Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht. |
(4) [1] Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. [2] Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. | (4) [1] Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. [2] Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. |
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 129. Beschlagnahme.
(1) [1] Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. [2] Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder die davon Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer Abwesenheit erwachsene Angehörige der Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.
(3) [1] Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. [2] Hierüber sind sie zu belehren. [3] Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) [1] Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. [2] Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.