§ 139 TKG. Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007][26. Juni 2004]
§ 139. Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 139. Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
[1] Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. [2] In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin. [1] Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. [2] In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 139. Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. [1] Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. [2] In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

Umfeld von § 139

§ 138a TKG. Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

§ 139 TKG. Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 140 TKG. Internationale Aufgaben