§ 149 TKG. Bußgeldvorschriften

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. September 2007][24. Februar 2007]
§ 149. Bußgeldvorschriften § 149. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt, 3. entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach 4. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 20, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2, a) § 20, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2,
b) § 66h Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder § 109 Abs. 3 Satz 3, b) § 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder § 109 Abs. 3 Satz 3,
c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65 oder § 127 Abs. 2 Nr. 1 c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65 oder § 127 Abs. 2 Nr. 1
zuwiderhandelt, zuwiderhandelt,
5. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt, 6. ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,
7. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt, 7. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,
8. entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
9. entgegen § 50 Abs. 3 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 50 Abs. 3 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt, 10. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt,
11. ohne Übertragung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt, 11. ohne Übertragung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,
12. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 12. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
13. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 13. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 6, 7 oder 8 eine Preisangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13b. entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt,
13c. entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
13d. entgegen § 66b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 66b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder § 66b Abs. 2 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,
13e. entgegen § 66c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
13f. entgegen § 66d Abs. 1 oder 2 die dort genannte Preishöchstgrenze nicht einhält,
13g. entgegen § 66e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dialer einsetzt,
13i. entgegen § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste anbietet,
13j. entgegen § 66j Abs. 1 Satz 1 oder 3 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt, entgegen § 66j Abs. 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert oder entgegen § 66j Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Rufnummer oder Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt und übermittelt, 14. entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 14. entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
15. entgegen § 90 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt, 15. entgegen § 90 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,
16. entgegen § 95 Abs. 2 oder § 96 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Daten verwendet, 16. entgegen § 95 Abs. 2 oder § 96 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Daten verwendet,
17. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 17. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
18. entgegen § 106 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 18. entgegen § 106 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
19. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Notrufmöglichkeit nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt, 19. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Notrufmöglichkeit nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
20. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 20. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
21. entgegen § 109 Abs. 3 Satz 2 oder 4 ein Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 21. entgegen § 109 Abs. 3 Satz 2 oder 4 ein Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatorische Maßnahme nicht trifft, 22. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatorische Maßnahme nicht trifft,
23. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt, 23. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
24. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 24. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
25. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Prüfung nicht gestattet, 25. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Prüfung nicht gestattet,
26. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Aufstellung oder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät nicht gewährt, 26. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Aufstellung oder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät nicht gewährt,
27. entgegen § 110 Abs. 5 Satz 3 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, 27. entgegen § 110 Abs. 5 Satz 3 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
28. entgegen § 110 Abs. 6 Satz 1 einen Netzabschlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 28. entgegen § 110 Abs. 6 Satz 1 einen Netzabschlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 111 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht oder nicht rechtzeitig speichert, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 111 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht oder nicht rechtzeitig speichert, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
30. entgegen § 111 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 30. entgegen § 111 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
31. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur Daten aus den Kundendateien abrufen kann, 31. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur Daten aus den Kundendateien abrufen kann,
32. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 6 nicht sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können, 32. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 6 nicht sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können,
33. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 33. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
34. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 Daten übermittelt oder 34. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 Daten übermittelt oder
35. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 4 Stillschweigen nicht wahrt. 35. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 4 Stillschweigen nicht wahrt.
(2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18, 26, 29 und 34 mit einer Geldbuße bis zu dreihundertausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. [2] Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. [3] Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. (2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18, 26, 29 und 34 mit einer Geldbuße bis zu dreihundertausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 12, 13, 15, 19, 21 und 30 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. [2] Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. [3] Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
[24. Februar 2007–1. September 2007]
1§ 149. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  • 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  • 3. entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt,
  • 4. einer vollziehbaren Anordnung nach
    • a) § 20, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2,
    • 2b) § 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder § 109 Abs. 3 Satz 3,
    • c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65 oder § 127 Abs. 2 Nr. 1
    zuwiderhandelt,
  • 35. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 6. ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,
  • 7. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,
  • 8. entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  • 9. entgegen § 50 Abs. 3 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 10. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt,
  • 11. ohne Übertragung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,
  • 12. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
  • 13. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 14. entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 15. entgegen § 90 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,
  • 16. entgegen § 95 Abs. 2 oder § 96 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Daten verwendet,
  • 17. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
  • 18. entgegen § 106 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
  • 19. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Notrufmöglichkeit nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
  • 20. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 21. entgegen § 109 Abs. 3 Satz 2 oder 4 ein Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 422. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatorische Maßnahme nicht trifft,
  • 23. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
  • 24. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
  • 25. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Prüfung nicht gestattet,
  • 26. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Aufstellung oder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät nicht gewährt,
  • 27. entgegen § 110 Abs. 5 Satz 3 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  • 28. entgegen § 110 Abs. 6 Satz 1 einen Netzabschlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
  • 29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 111 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht oder nicht rechtzeitig speichert, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
  • 30. entgegen § 111 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • 531. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur Daten aus den Kundendateien abrufen kann,
  • 32. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 6 nicht sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können,
  • 33. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 114 Abs. 1 Satz 1 oder § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 34. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 Daten übermittelt oder
  • 35. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 4 Stillschweigen nicht wahrt.
(2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18, 26, 29 und 34 mit einer Geldbuße bis zu dreihundertausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 12, 13, 15, 19, 21 und 30 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. [2] Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. [3] Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
6(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
2. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
3. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. b, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
4. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
5. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
6. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

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