§ 25 TKG. Anordnungen durch die Bundesnetzagentur
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] |
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§ 25. Anordnungen durch die Bundesnetzagentur | § 25. Anordnungen durch die Regulierungsbehörde |
(1) [1] Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. [2] In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern. | (1) [1] Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. [2] In besonders zu begründenden Fällen kann die Regulierungsbehörde innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern. |
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. | (2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. |
(3)[]1 Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. [2] Insbesondere muss dargelegt werden, | (3)[]1 Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. [2] Insbesondere muss dargelegt werden, |
1. welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, | 1. welchen genauen Inhalt die Anordnung der Regulierungsbehörde haben soll, |
2. wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, | 2. wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, |
3. dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, | 3. dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, |
4. bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und | 4. bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und |
5. im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit. [3] Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.(4) Zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.(5) [1] Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. [2] Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. [3] Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.(6) [1] Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. [2] Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. [3] Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.(8) [1] Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. [2] Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen. | 5. im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit. [3] Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.(4) Zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.(5) [1] Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. [2] Die Regulierungsbehörde darf die Anordnung mit Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. [3] Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.(6) [1] Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Regulierungsbehörde hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. [2] Sofern die Regulierungsbehörde Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. [3] Die Anordnung der Regulierungsbehörde kann nur insgesamt angegriffen werden.(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.(8) [1] Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Regulierungsbehörde unverzüglich befolgen, es sei denn, die Regulierungsbehörde hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. [2] Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen. |
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 25. Anordnungen durch die Regulierungsbehörde.
(1) [1] Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. [2] In besonders zu begründenden Fällen kann die Regulierungsbehörde innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3)[]1 Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden.
(4) Zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.(5) [1] Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. [2] Die Regulierungsbehörde darf die Anordnung mit Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. [3] Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.(6) [1] Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Regulierungsbehörde hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. [2] Sofern die Regulierungsbehörde Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. [3] Die Anordnung der Regulierungsbehörde kann nur insgesamt angegriffen werden.(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.(8) [1] Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Regulierungsbehörde unverzüglich befolgen, es sei denn, die Regulierungsbehörde hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. [2] Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.