§ 47b TKG. Abweichende Vereinbarungen
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012] | [24. Februar 2007] |
---|---|
§ 47b. Abweichende Vereinbarungen | § 47b. Abweichende Vereinbarungen |
Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden. | Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden. |
[24. Februar 2007–10. Mai 2012]
1§ 47b. Abweichende Vereinbarungen. Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 14, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.