§ 47b TKG. Abweichende Vereinbarungen

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012][24. Februar 2007]
§ 47b. Abweichende Vereinbarungen § 47b. Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden. Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
[24. Februar 2007–10. Mai 2012]
1§ 47b. Abweichende Vereinbarungen. Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
Anmerkungen:
1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 14, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

Umfeld von § 47b

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§ 47b TKG. Abweichende Vereinbarungen

§ 48 TKG. Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten