§ 49 TKG. Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] |
---|---|
§ 49. Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale | § 49. Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale |
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9-Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem Format weiterverbreiten. | (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9-Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem Format weiterverbreiten. |
(2) [1] Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. [2] Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42. | (2) [1] Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. [2] Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42. |
(3) [1] Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann jeder der Beteiligten die Bundesnetzagentur anrufen. [2] Die Bundesnetzagentur trifft nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung. [3] Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Bundesnetzagentur der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur Stellungnahme. [4] Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. [5] Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen. | (3) [1] Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. [2] Die Regulierungsbehörde trifft nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung. [3] Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Regulierungsbehörde der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur Stellungnahme. [4] Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. [5] Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen. |
(4) [1] Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt. [2] Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festsetzen. | (4) [1] Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Regulierungsbehörde hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt. [2] Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festsetzen. |
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 49. Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale.
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9-Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem Format weiterverbreiten.
(2) [1] Rechteinhaber von Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. [2] Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42.
(3) [1] Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. [2] Die Regulierungsbehörde trifft nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung. [3] Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die Regulierungsbehörde der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur Stellungnahme. [4] Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. [5] Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
(4) [1] Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es sei denn, die Regulierungsbehörde hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt. [2] Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festsetzen.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.