§ 51 TKG. Streitschlichtung
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] |
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§ 51. Streitschlichtung | § 51. Streitschlichtung |
(1) [1] Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. [2] Die Anrufung erfolgt in Schriftform. [3] Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten. | (1) [1] Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. [2] Die Anrufung erfolgt in Schriftform. [3] Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten. |
(2) [1] Die Schlichtungsstelle wird bei der Bundesnetzagentur errichtet. [2] Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. [3] Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. [4] Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. | (2) [1] Die Schlichtungsstelle wird bei der Regulierungsbehörde errichtet. [2] Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. [3] Die Regulierungsbehörde regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. [4] Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. |
(3) [1] Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. [2] Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. [3] Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen. | (3) [1] Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. [2] Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. [3] Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen. |
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 51. Streitschlichtung.
(1) [1] Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. [2] Die Anrufung erfolgt in Schriftform. [3] Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.
(2) [1] Die Schlichtungsstelle wird bei der Regulierungsbehörde errichtet. [2] Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. [3] Die Regulierungsbehörde regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. [4] Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(3) [1] Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. [2] Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. [3] Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.