§ 62 TKG. Flexibilisierung
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012] | [24. Februar 2007] |
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§ 62. Flexibilisierung | § 62. Frequenzhandel |
(1) [1] Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. [2] Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest. | (1) [1] Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel freigeben sowie die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenzhandel für das entsprechende Frequenzspektrum besteht. [2] Das Verfahren hat die Aufhebung der Frequenzzuteilung und den Erlass einer neuen Frequenzzuteilung zu beinhalten. |
(2) [1] Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass | (2) [1] Die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel haben insbesondere sicherzustellen, dass |
1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird, | 1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird, |
2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht, | 2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nach Frequenzhandel nicht entgegensteht, |
3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist, | 3. keine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist, |
4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und | 4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und |
5. die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind. [2] Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren sind zu veröffentlichen. [3] Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle. | 5. die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sichergestellt sind. [2] Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Frequenzhandel sind zu veröffentlichen. [3] Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle. |
(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt. | (3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem Veräußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Verwaltungskosten zu. |
[24. Februar 2007–10. Mai 2012]
1§ 62. Frequenzhandel.
(1) 2[1] Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel freigeben sowie die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenzhandel für das entsprechende Frequenzspektrum besteht. [2] Das Verfahren hat die Aufhebung der Frequenzzuteilung und den Erlass einer neuen Frequenzzuteilung zu beinhalten.
(2) [1] Die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel haben insbesondere sicherzustellen, dass
- 1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
- 2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nach Frequenzhandel nicht entgegensteht,
- 3. keine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist,
- 4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und
- 5. die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sichergestellt sind.
(3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem Veräußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Verwaltungskosten zu.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.