§ 65 TKG. Einschränkung der Frequenzzuteilung
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[26. Juni 2004]
1§ 65. Einschränkung der Frequenzzuteilung. Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.