§ 66a TKG. Preisangabe

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. März 2010]
1§ 66a. Preisangabe. 2[1] Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. [2] Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. [3] Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. [4] Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. [5] Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. 3[6] Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen. 4[7] Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. 5[8] Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.
Anmerkungen:
1. 1. September 2007: Artt. 3 Nr. 3, 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
2. 1. März 2010: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 1. März 2010: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 1. März 2010: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 1. März 2010: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

Umfeld von § 66a

§ 66 TKG. Nummerierung

§ 66a TKG. Preisangabe

§ 66b TKG. Preisansage