§ 66e TKG. Verbindungstrennung

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. September 2007]
1§ 66e. Verbindungstrennung.
(1) [1] Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen. [2] Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.
(2) [1] Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. [2] Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. [3] Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2007: Artt. 3 Nr. 3, 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

Umfeld von § 66e

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