§ 69 TKG. Übertragung des Wegerechts
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007] | [26. Juni 2004] |
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§ 69. Übertragung des Wegerechts | § 69. Übertragung des Wegerechts |
(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 durch die Bundesnetzagentur auf schriftlichen Antrag an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. | (1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 durch die Regulierungsbehörde auf schriftlichen Antrag an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. |
(2) [1] In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. [2] Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 vereinbar ist. [3] Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. [4] Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. | (2) [1] In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. [2] Die Regulierungsbehörde erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 vereinbar ist. [3] Die Regulierungsbehörde erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. [4] Die Regulierungsbehörde entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. |
(3) [1] Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. [2] Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. [3] Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte. | (3) [1] Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. [2] Die Regulierungsbehörde stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. [3] Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte. |
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 69. Übertragung des Wegerechts.
(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 durch die Regulierungsbehörde auf schriftlichen Antrag an die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
(2) [1] In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. [2] Die Regulierungsbehörde erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 vereinbar ist. [3] Die Regulierungsbehörde erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. [4] Die Regulierungsbehörde entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.
(3) [1] Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. [2] Die Regulierungsbehörde stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. [3] Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.