§ 92 TKG

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[26. Juni 2004–10. Mai 2012]
1§ 92. Datenübermittlung. an ausländische nicht öffentliche Stellen An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.