§ 94 TKG. Einwilligung im elektronischen Verfahren

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[26. Juni 2004]
1§ 94. Einwilligung im elektronischen Verfahren. Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
  • 1. der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
  • 2. die Einwilligung protokolliert wird,
  • 3. der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  • 4. der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

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