§ 9a TKG
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007–1. April 2011]
1§ 9a. Neue Märkte.
(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes unterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2.
(2) [1] Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird, kann die Bundesnetzagentur einen neuen Markt abweichend von Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen. [2] Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Auferlegung von Maßnahmen berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere das Ziel der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 3, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.