§ 100 TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[30. Juni 2017–1. Dezember 2021]
1§ 100. Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten.
2(1) 3[1] Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer sowie die Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden und zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind, erheben und verwenden, um Störungen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen. 4[2] Die Kommunikationsinhalte sind nicht Bestandteil der Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung. 5[3] Dies gilt auch für Störungen, die zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit von Informations- und Kommunikationsdiensten oder zu einem unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme der Nutzer führen können. 6[4] Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Beseitigung der Störung nicht mehr erforderlich sind. 7[5] Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. 8[6] Soweit die Daten nicht automatisiert erhoben und verwendet werden, muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich über die Verfahren und Umstände der Maßnahme informiert werden. 9[7] Der Diensteanbieter muss dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit am Ende eines Quartals detailliert über die Verfahren und Umstände von Maßnahmen nach Satz 6 in diesem Zeitraum schriftlich berichten. 10[8] Die Bundesnetzagentur leitet diese Informationen unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weiter. 11[9] Der Betroffene ist von dem Diensteanbieter zu benachrichtigen, sofern dieser ermittelt werden kann. 12[10] Wurden im Rahmen einer Maßnahme nach Satz 1 auch Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung erhoben und verwendet, müssen die Berichte mindestens auch Angaben zum Umfang und zur Erforderlichkeit der Erhebung und Verwendung der Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung enthalten.
13(2) [1] Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist. [2] Eventuelle bei der Aufschaltung erstellte Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. [3] Das Aufschalten muss den betroffenen Kommunikationsteilnehmern durch ein akustisches oder sonstiges Signal zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden. [4] Sofern dies technisch nicht möglich ist, muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich detailliert über die Verfahren und Umstände jeder einzelnen Maßnahme informiert werden. [5] Diese Informationen sind beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten für zwei Jahre aufzubewahren.
14(3) [1] Wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Telekommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegen, insbesondere für eine Leistungserschleichung oder einen Betrug, darf der Diensteanbieter zur Sicherung seines Entgeltanspruchs die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes oder -dienstes aufzudecken und zu unterbinden. [2] Der Diensteanbieter darf die nach § 96 erhobenen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten begründen. [3] Der Diensteanbieter darf aus den Verkehrsdaten und Bestandsdaten nach Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Aufschluss über die von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht einer rechtswidrigen Inanspruchnahme besteht. [4] Die Daten anderer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen. [5] Die Bundesnetzagentur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über Einführung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) [1] Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 darf der Diensteanbieter im Einzelfall Steuersignale erheben und verwenden, soweit dies zum Aufklären und Unterbinden der dort genannten Handlungen unerlässlich ist. [2] Die Erhebung und Verwendung von anderen Nachrichteninhalten ist unzulässig. 15[3] Über Einzelmaßnahmen nach Satz 1 ist die Bundesnetzagentur in Kenntnis zu setzen. [4] Die Betroffenen sind zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich ist.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
2. 25. Juli 2015: Artt. 5 Nr. 2, 11 S 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 30. Juni 2017: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. a, 6 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
4. 30. Juni 2017: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. b, 6 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
5. 30. Juni 2017: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. b, 6 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
6. 30. Juni 2017: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. c, 6 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
7. 30. Juni 2017: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. c, 6 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
8. 30. Juni 2017: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. c, 6 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
9. 30. Juni 2017: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. c, 6 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
10. 30. Juni 2017: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. c, 6 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
11. 30. Juni 2017: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. c, 6 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
12. 30. Juni 2017: Artt. 5 Nr. 1 Buchst. c, 6 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
13. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 88, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
14. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 88, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
15. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

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