§ 102 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012–1. Dezember 2021]
1§ 102. Rufnummernanzeige und -unterdrückung.
(1) [1] Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. [2] Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. 2[3] (weggefallen)
3(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird; der Anrufer hat sicherzustellen, dass dem Angerufenen die dem Anrufer zugeteilte Rufnummer übermittelt wird.
4(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
5(4) [1] Auf Antrag des Teilnehmers muss der Diensteanbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, an den angerufenen Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist. [2] Die Anschlüsse sind auf Antrag des Teilnehmers in dem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (§ 104) seines Diensteanbieters zu kennzeichnen. [3] Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Teilnehmerverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.
6(5) Hat der Teilnehmer die Eintragung in das Teilnehmerverzeichnis nicht nach § 104 beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass der Teilnehmer die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.
7(6) [1] Wird die Anzeige der Rufnummer von Angerufenen angeboten, so müssen Angerufene die Möglichkeit haben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. [2] Absatz 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
- 2. 4. August 2009: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 89, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
- 4. 4. August 2009: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 5. 4. August 2009: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. c, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 6. 4. August 2009: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. c, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 7. 4. August 2009: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. d, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 8. 4. August 2009: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. e, 6 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 9. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 90, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.