§ 119 TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[26. Juni 2004–13. Juli 2005]
1§ 119. Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates.
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf.
(2) [1] Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. [2] Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. [3] Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. [4] Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) [1] Der Beirat ist beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der von Bundesrat und vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder anwesend ist. [2] Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. [3] Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) [1] Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. [2] Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend. [3] Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
(5) [1] Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. [2] Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. [3] Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) [1] Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde und seine oder ihre Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. [2] Sie müssen jederzeit gehört werden. [3] Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person, verlangen.
(8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festsetzt.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

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