§ 12 TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. November 2016–1. Dezember 2021]
1§ 12. Konsultations- und Konsolidierungsverfahren.
(1) 2[1] Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. 3[2] Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. [3] Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. 4[4] Die Bundesnetzagentur richtet zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen vorgehalten wird.
5(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Absatz 4 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt, gilt folgendes Verfahren:
  • 61. [1] Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon. [2] § 123b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. [3] Vor Ablauf eines Monats darf die Bundesnetzagentur Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen.
  • 2. 7[1] Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. [2] Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission.
  • 83. [1] Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11
    • a) die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die definiert sind in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht, oder
    • b) die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen,
    und erklärt die Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 3, der Entwurf schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und insbesondere den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG, hat die Bundesnetzagentur die Festlegung der entsprechenden Ergebnisse um zwei weitere Monate aufzuschieben.
    [2] Beschließt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums, die Bundesnetzagentur aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Bundesnetzagentur den Entwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung der Kommission oder zieht ihn zurück. [3] Ändert die Bundesnetzagentur den Entwurf, so führt sie hierzu das Konsultationsverfahren nach Absatz 1 durch und legt der Kommission den geänderten Entwurf nach Nummer 1 vor. 9[4] Zieht die Bundesnetzagentur den Entwurf zurück, so unterrichtet sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die weiteren betroffenen Ressorts über die Entscheidung der Kommission.
  • 104. Die Bundesnetzagentur übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, die unter § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 fallen.
11(3) 12[1] Ist die Bundesnetzagentur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. 13[2] Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. 14[3] Ein Beschluss der Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
2. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
4. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
5. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
6. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
7. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
8. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
9. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.
10. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. ee, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
11. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. ff, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
12. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. ff Dreifachbuchst. aaa, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
13. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. ff Dreifachbuchst. bbb, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
14. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. ff Dreifachbuchst. ccc, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.

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