§ 141 TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007][8. November 2006]
§ 141. Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr § 141. Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
(1) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. [2] In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen. (1) [1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. [2] In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen.
(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur. (2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.
[8. November 2006–24. Februar 2007]
1§ 141. Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr.
(1) 2[1] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion festzulegen. [2] In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen.
(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
2. 8. November 2006: Artt. 273 Nr. 1, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.

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