§ 145 TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007][26. Juni 2004]
§ 145. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren § 145. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
[1] Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen erhoben. [2] Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. [3] Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. [4] Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [5] Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. [6] Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. [7] Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. [1] Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 45 Abs. 3 Nr. 6 werden Gebühren und Auslagen erhoben. [2] Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes. [3] Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. [4] Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [5] Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. [6] Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. [7] Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 145. Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren. [1] Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 45 Abs. 3 Nr. 6 werden Gebühren und Auslagen erhoben. [2] Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes. [3] Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. [4] Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. [5] Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. [6] Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. [7] Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

Umfeld von § 145 TKG2004

§ 144 TKG2004

§ 145 TKG2004

§ 146 TKG2004