§ 15 TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012–1. Dezember 2021]
1§ 15. Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen. [1] Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. [2] § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 10, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.