§ 35 TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[7. Dezember 2018–1. Dezember 2021]
1§ 35. Verfahren der Entgeltgenehmigung.
2(1) [1] Neben den der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen kann sie zusätzlich
  • 1. Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und
  • 2. zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.
3[2] Soweit die der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen für eine Prüfung der genehmigungspflichtigen Entgelte nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 34 nicht ausreichen, kann die Entscheidung der Bundesnetzagentur auf einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beruhen.
4(2) 5[1] Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2. 6[2] Im Falle einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 Absatz 1 Satz 2 als erfüllt.
(3) 7[1] Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 und im Fall einer Genehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 den Anforderungen der §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. [2] Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. 8[3] Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 34 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
9(4) Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) [1] Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. 10[2] Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. 11[3] Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist.12 13[4] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.
14(5a) [1] Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 5 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. [2] Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 29 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.
15(6) [1] In dem Verfahren nach Absatz 5 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. [2] Der Beschluss ist unanfechtbar. [3] Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. [4] Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. [5] Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. [6] Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. [7] In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. [8] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. [9] Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. 16[10] In den Fällen des § 35 Absatz 5a Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
17(7) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht genehmigte Entgelte.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.
2. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
3. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
4. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
5. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
6. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
7. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
8. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
9. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 35, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
10. 22. November 2016: Beschluss vom 22. November 2016.
11. 22. November 2016: Beschluss vom 22. November 2016.
12. § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) und in der Fassung späterer Gesetze ist mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes nicht mehr vereinbar. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwend­ bar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Juli 2018 zu treffen.
13. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 8, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.
14. 7. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 29. November 2018.
15. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. d, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.
16. 7. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 29. November 2018.
17. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. e, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.

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