§ 43a TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007–10. Mai 2012]
1§ 43a. Verträge. Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
  • 1. seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
  • 2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
  • 3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
  • 4. die angebotenen Wartungs- und Entstördienste,
  • 5. Einzelheiten zu seinen Preisen,
  • 6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
  • 7. die Vertragslaufzeit,
  • 8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,
  • 9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, und
  • 10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a. Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat.
Anmerkungen:
1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 10, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

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