§ 45b TKG2004
Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012–1. Dezember 2021]
1§ 45b. Entstörungsdienst. Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über beträchtliche Marktmacht verfügt.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 114 Buchst. a, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.