§ 45f TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012][24. Februar 2007]
§ 45f. Vorausbezahlte Leistung § 45f. Vorausbezahlte Leistung
[1] Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. [2] Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. [3] Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. [4] Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend. [1] Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. [2] Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. [3] Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. [4] Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.
[24. Februar 2007–10. Mai 2012]
1§ 45f. Vorausbezahlte Leistung. [1] Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. [2] Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. [3] Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. [4] Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 24. Februar 2007: Artt. 2 Nr. 13, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

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