§ 46 TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[26. Juni 2004–10. Mai 2012]
1§ 46. Rufnummernübertragbarkeit, europäischer Telefonnummernraum.
(1) [1] Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
  • 1. im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
  • 2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
[2] Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst festgelegt wurden. [3] Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten, zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können.
(3) [1] Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. [2] Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in Rechnung stellt. [3] Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4.
(4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

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