§ 66g TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[1. September 2007–10. Mai 2012]
1§ 66g. Wegfall des Entgeltanspruchs. Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
  • 1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,
  • 2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
  • 3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
  • 4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
  • 5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden,
  • 6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden oder
  • 7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2007: Artt. 3 Nr. 3, 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.

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