§ 77b TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012–10. November 2016]
1§ 77b. Alternative Infrastrukturen.
(1) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation genutzt werden können, sind verpflichtet, Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf schriftliche Anfrage ein Angebot zur Mitnutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu unterbreiten.
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Anfrage bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(3) [1] Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist der Antragsgegner verpflichtet, binnen einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist seine Einwendungen gegen das Mitnutzungsrecht oder das vorgeschlagene Entgelt darzulegen. [2] Hierauf kann der Antragsteller innerhalb einer ebenfalls von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist antworten. [3] Die Bundesnetzagentur kann die Beteiligten im Interesse einer gütlichen Einigung anhören. [4] Ist eine Einigung nicht möglich, trifft die Bundesnetzagentur unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Entscheidung (Schlichterspruch). [5] Die Beteiligten sind zur Annahme des Schlichterspruchs nicht verpflichtet. [6] Im Übrigen gilt für das Schlichtungsverfahren die Schlichtungsordnung der Bundesnetzagentur entsprechend.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 2012: Artt. 1 Nr. 75, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012.

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