§ 79 TKG2004

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. Mai 2012][26. Juni 2004]
§ 79. Erschwinglichkeit der Entgelte § 79. Erschwinglichkeit der Entgelte
(1) [1] Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. [2] Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate berücksichtigt. (1) [1] Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. [2] Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate berücksichtigt.
(2) Universaldienstleistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des § 28 entsprechen. (2) Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des § 28 entsprechen.
[26. Juni 2004–10. Mai 2012]
1§ 79. Erschwinglichkeit der Entgelte.
(1) [1] Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. [2] Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate berücksichtigt.
(2) Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des § 28 entsprechen.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

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