§ 10 TMG

Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
[1. März 2007–14. Mai 2024]
1§ 10. Speicherung von Informationen. [1] Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
  • 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
  • 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
[2] Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Anmerkungen:
1. 1. März 2007: Art. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2007.

Umfeld von § 10 TMG

§ 9 TMG

§ 10 TMG

§ 10a TMG