§ 11 TMG

Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
[1. September 2009–1. Dezember 2021]
1§ 11. Anbieter-Nutzer-Verhältnis.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
  • 1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
  • 2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
2(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4.
Anmerkungen:
1. 1. März 2007: Art. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2007.
2. 1. September 2009: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. August 2009.

Umfeld von § 11 TMG

§ 10c TMG

§ 11 TMG

§ 12 TMG