§ 14 TMG

Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
[28. Juni 2021–1. Dezember 2021]
1§ 14. Bestandsdaten.
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
2(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
3(3) [1] Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. 4[2] In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
5(4) [1] Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. 6[2] Das Gericht entscheidet zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung beschränkt ist. 7[3] Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 8[4] Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 9[5] Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 10[6] Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 11[7] Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 12[8] Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.
13(5) [1] Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. [2] Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.
Anmerkungen:
1. 1. März 2007: Art. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2007.
2. 2. April 2021: Artt. 12 Nr. 2, 18 des Dritten Gesetzes vom 30. März 2021.
3. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 12, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.
4. 28. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
5. 1. Oktober 2017: Artt. 2 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 1. September 2017.
6. 28. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
7. 28. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
8. 28. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
9. 28. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
10. 28. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
11. 28. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
12. 28. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
13. 1. Oktober 2017: Artt. 2 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 1. September 2017.

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