§ 2c TMG
Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
[27. November 2020–14. Mai 2024]
1§ 2c. Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde.
(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.
(2) [1] Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. [2] Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. [3] Die Tatsache, auf die der Auskunftspflichtige die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. [4] Es genügt die eidliche Versicherung des Auskunftspflichtigen.
- Anmerkungen:
- 1. 27. November 2020: Artt. 1 Nr. 5, 5 des Gesetzes vom 19. November 2020.