§ 11 TVG. Durchführungsbestimmungen

Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[8. November 2006][28. November 2003]
§ 11. Durchführungsbestimmungen § 11. Durchführungsbestimmungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs; 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten; 2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten;
3. den in § 5 genannten Ausschuß. 3. den in § 5 genannten Ausschuß.
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 11. Durchführungsbestimmungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
  • 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
  • 2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten;
  • 3. den in § 5 genannten Ausschuß.
Anmerkungen:
1. 28. November 2003: Artt. 175 Nr. 3, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.

Umfeld von § 11 TVG

§ 10 TVG. Tarifvertrag und Tarifordnungen

§ 11 TVG. Durchführungsbestimmungen

§ 12 TVG. Spitzenorganisationen