§ 23 TzBfG. Besondere gesetzliche Regelungen
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000
[1. Januar 2001]
1§ 23. Besondere gesetzliche Regelungen. Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2001: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.