§ 5 TzBfG. Benachteiligungsverbot
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000
[1. Januar 2001]
1§ 5. Benachteiligungsverbot. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2001: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.