§ 102 UrhG. Verjährung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1990–1. Januar 2002]
1§ 102. Verjährung. [1] Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. [2] § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. [3] Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1990: Artt. 2 Nr. 9, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.