§ 106 UrhG. Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1990]
1§ 106. Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1990: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.