§ 108a UrhG. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1990][1. Juli 1985]
§ 108a. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung § 108a. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfältigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106 oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
[1. Juli 1985–1. Juli 1990]
1§ 108a. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung.
(1) Handelt der Täter in den Fällen des Vervielfältigens oder des Verbreitens im Sinne des § 106 oder des § 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 11, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.