§ 109 UrhG. Strafantrag

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003]
1§ 109. Strafantrag. In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 39, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.