§ 127b UrhG. Schutz des Presseverlegers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 127b. Schutz des Presseverlegers.
(1) [1] Den nach § 87g gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. [2] § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 40, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

Umfeld von § 127b UrhG

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