§ 132 UrhG. Verträge

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003][1. Juli 2002]
§ 132. Verträge § 132. Verträge
(1) [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. [2] § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. [3] Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen. (1) [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. [2] Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam. (2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
(3) [1] Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. [2] § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. [3] Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. (3) [1] Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. [2] § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. [3] Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 28. März 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 28. März 2002 Gebrauch gemacht wird.
(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler entsprechend. (4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler entsprechend.
[1. Juli 2002–13. September 2003]
1§ 132. Verträge.
2(1) [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. [2] Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
3(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
4(3) [1] Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. [2] § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. [3] Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 28. März 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 28. März 2002 Gebrauch gemacht wird.
5(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
4. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
5. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.