§ 135 UrhG. Inhaber verwandter Schutzrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[8. Juli 1971]
1§ 135. Inhaber verwandter Schutzrechte2. Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.
Anmerkungen:
1. 8. Juli 1971: Beschluss vom 8. Juli 1971.
2. § 135 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrecht (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ist mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach § 82 Satz 1 Urheberrechtsgesetz uneingeschränkt auf die ”verwandten Schutzrechte“ derjenigen Anwendung findet, die am 1. Januar 1966 ”nach den bisherigen Vorschriften als Urheber ... der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen“ waren.

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