§ 137g UrhG. Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021] | [1. März 2018] |
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§ 137g. Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG | § 137g. Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG |
(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden. | (1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und § 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden. |
(2) [1] Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. [2] Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998. | (2) [1] Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. [2] Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998. |
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind. | (3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind. |
[1. März 2018–7. Juni 2021]
1§ 137g. Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG.
2(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und § 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) 3[1] Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. [2] Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1998: Artt. 7 Nr. 10, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.
- 2. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 24, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
- 3. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 51, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.