§ 15 UrhG. Allgemeines

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003][1. Januar 1966]
§ 15. Allgemeines § 15. Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17), 2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18). 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) [1] Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). [2] Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), 2. das
3. das Senderecht (§ 20), Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). 4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) [1] Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. [2] Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. (3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
[1. Januar 1966–13. September 2003]
1§ 15. Allgemeines.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
  • 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  • 2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  • 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
  • 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  • 2. das Senderecht (§ 20),
  • 3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  • 4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.