§ 21 UrhG. Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 21. Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger. [1] Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. [2] § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

Umfeld von § 21 UrhG

§ 20d UrhG. Direkteinspeisung

§ 21 UrhG. Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

§ 22 UrhG. Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung