§ 23 UrhG. Bearbeitungen und Umgestaltungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021][1. März 2018]
§ 23. Bearbeitungen und Umgestaltungen § 23. Bearbeitungen und Umgestaltungen
(1) [1] Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. [2] Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. [1] Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. [2]
(2) Handelt es sich um Handelt es sich um eine
1. die Verfilmung eines Werkes, Verfilmung des Werkes, um
2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um
3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um
4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers. so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. [3]
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
[1. März 2018–7. Juni 2021]
1§ 23. Bearbeitungen und Umgestaltungen. [1] Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. 2[2] Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. 3[3] Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 1. Januar 1998: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 22. Juli 1997.
3. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.