§ 29 UrhG. Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 2002]
1§ 29. Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht.
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.