§ 36 UrhG. Gemeinsame Vergütungsregeln
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 36. Gemeinsame Vergütungsregeln.
(1) 2[1] Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. [2] Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. [3] In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
3(2) [1] Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. [2] Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) [1] Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. [2] Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
- 2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
- 3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
4(4) [1] Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. [2] Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 22. März 2002.
- 2. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 11, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
- 3. 1. März 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.
- 4. 1. März 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.